Urteil des Amtsgerichtes Bielefeld vom 1. Dezember 1998:

Das Gericht hat im Rechtsstreit (42 C 685/98) Gertrud Althoff gegen den Volkshochschulzweckverband der Stadt Ochtrup und den Gemeinden Neuenkirchen, Wettringen und Metelen für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 50.ooo,- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, das Buch von Herrn Dr. Günter Hommer "Ihre Seele sei eingebunden ... - Spuren in Stein -, Ein lokalgeschichtlicher Beitrag zur Geschichte der Juden in Westfalen" zu vervielfältigen oder zu vertreiben. (§ 97 Abs. 1 UrhG)

Tatbestand:

Der Beklagte ist Herausgeber des Buches von Herrn Dr. Hommer [...] Der Verfasser ... erwähnt auf S. 59 dieses Buches, daß er keine Kenntnisse in hebräischer Sprache besitze und sich bei der Beschreibung [der Ochtruper Grabsteininschriften und Kommentar!] vollständig auf die Übersetzungen und Darstellungen der Klägerin stütze, die ihm in überaus großzügiger Weise die Übersetzungen und Darstellungen zur Verfügung gestellt habe. Zusätzlich seien diese Übersetzungen in Israel "aktuell nachvollzogen" [was immer das heißenb soll] und teilweise geringfügig verändert worden. [An dieser Version muß angesichts des völlig unsinnigen Umgangs mit den hebräischen Texten gezweifelt werden!!]
Die Klägerin trägt vor, Herr Dr. Hommer habe sich nicht nur auf die Übersetzungen gestützt, sondern [...] die Seiten 64 -105 seien identisch mit den Seiten 40 bis 81 ihre Buches ["Geschichte der jüdischen Gemeinde Ochtrup von den Anfängen bis zur Zerstörung und Vernichtung" mit den darin erfaßten, in hebäischer Schrift abgedruckten und übersetzten Ochtruper Grabsteininschriften]. Ihr Text sei an einigen [an vielen] Stellen abgeändert worden. Die angeblichen Korrekturen seien jedoch falsch. Ihre eigenen ursprünglich richtigen Übersetzungen seien nunmehr falsch dargestellt. Ihr sei es peinlich, daß sie jetzt mit den eingearbeiteten Fehlern identifiziert werde [...]. Es sei nicht erkennbar, welche Übersetzungen von ihr herrührten und welche "aktualisiert" worden seien.

Auszug aus der Begründung:

... Zur Erschließung jüdischer Grabsteininschriften muß man nicht nur über das notwendige Wissen der hebräischen Schrift und Sprache verfügen. Die Grabsteininschriften mußten zunächst auch bloßgelegt und durch besondere Technik sichtbar gemacht werden. Auch war nach ihrem [der Klägerin] Vortrag eine Erfassung der Personaldaten der Beerdigten nur mit Hilfe von Standesregistern möglich, so daß faktisch zu jeder Familie ein Stammbaum erstellt worden ist. Dies zeigt, daß schon wegen der Zusammenstellung der Grabsteine und der Inschriften und deren Übersetzung von einem geschützten Werk auszugehen ist.
Der Beklagte hat das Recht der Klägerin widerrechtlich verletzt. Er hatte keine Erlaubnis der Klägerin, deren Übersetzungen zu veröffentlichen. Sie hat Herrn Dr. Hommer nämlich ihre Unterlagen nur für die [von ihm geplante] Unterrichtsreihe zur Verfügung gestellt. [...] Ausdrücklich war eine solche Veröffentlichung nicht Gegenstand des Gespräches. Denn nur der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist (§2 Abs. 1 UrhG)
Hinzu kommt noch, daß die Übersetzungen der Klägerin an einigen Stellen abgeändert worden sind, ohne daß dies ausdrücklich jeweils hervorgehoben worden ist...

Richterin: Frau Misch-Peri
Verteidigerin: Rechtsanwälting Frau Dr. B. Breulmann im RechtsanwaltsbüroJ. Biermann pp., Mühlenstraße 4, 48 429 Rheine